Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

Einschränkung der Zusammenarbeit

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verstoßen, so kann sie die Erledigung des Ersuchens oder die andere Art der Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

2. Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung nach Absatz 1 unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172636

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