Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 1

Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von strafbaren Handlungen verstärkt zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten.

2. Diese Zusammenarbeit umfasst unter besonderer Beachtung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität insbesondere folgende Bereiche:

a. Straftaten gegen Leben, Gesundheit und die persönliche Freiheit;

b. Terrorismus einschließlich dessen Finanzierung;

c. Menschenhandel in allen Erscheinungsformen und Schlepperei;

d. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;

e. die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Versendung, den illegalen Transport und Verkehr im Sinne von Ankauf, Verkauf, und Aufbewahrung von Suchtgift, psychotropen Substanzen sowie Drogenausgangsstoffen;

f. die illegale Produktion und Aufbewahrung, den illegalen Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie nuklearen, radioaktiven, chemischen und biologischen Substanzen;

g. den Diebstahl, illegalen Handel und Schmuggel von Gütern von kulturellem und historischen Wert;

h. Eigentumskriminalität, insbesondere den Diebstahl von Kraftfahrzeugen und den illegalen Handel damit;

i. die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;

j. die Fälschung oder Verfälschung oder Verwendung von ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden;

k. die Fälschung von amtlichen Dokumenten, insbesondere von

Identitätsdokumenten, und deren Inverkehrbringung;

l. Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;

m. Computerkriminalität (Straftaten unter Nutzung von Computern, rechnergestützten

Systemen und Computernetzen);

n. Straftaten gegen das geistige Eigentum;

o. Korruption und Amtsdelikte.

3. Dieses Abkommen betrifft nicht die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und der Rechtshilfe in Strafsachen, insoweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung den Justizbehörden der Vertragsparteien vorbehalten ist, sowie die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172632

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