Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung Art. 3

Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 81/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag liegt für Mitgliedstaaten des ICMPD bis 30. Juni 2014 zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Die Unterzeichnenden geben dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind. Mitgliedstaaten des ICMPD, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können dem Vertrag beitreten, indem sie dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt geben, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die dritte Mitteilung folgt, die gemäß Absatz 2 oben ergangen ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Vertrags sind ab 1. Juni 2008 wirksam.
  5. Absatz 5,Für jeden Staat, der dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres nach dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Absatz 3 seine Mitteilung macht, tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.

Geschehen in Sarajewo am 26. Mai 2014 in einer Originalausfertigung in englischer Sprache.

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20009208

Dokumentnummer

NOR40171474

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