(2)Absatz 2,Die Unterzeichnenden geben dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind. Mitgliedstaaten des ICMPD, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können dem Vertrag beitreten, indem sie dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt geben, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.