Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2015

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

VERNICHTUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Klassifizierten Informationen werden auf einer Weise vernichtet, die ihre teilweise oder vollständige Wiederherstellung verhindert.

2. Als bis zu GEHEIM / / SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vernichtet. Über die Vernichtung von als GEHEIM / / SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen wird ein Bericht verfasst und dessen Übersetzung in die englische Sprache wird der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers übermittelt.

3. Als STRENG GEHEIM / / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nicht vernichtet werden. Sie werden an die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers rückübermittelt.

4. Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen zu schützen oder rückzuübermitteln, werden diese umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20009203

Dokumentnummer

NOR40171437

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