Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2015

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

ÜBERMITTLUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg, sofern von der innerstaatlichen Sicherheitsbehörden nicht anders gewünscht, übermittelt. Der Empfänger bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen in schriftlicher Form.

2. Elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen wird mit von den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten kryptografischen Mitteln durchgeführt.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20009203

Dokumentnummer

NOR40171435

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