Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 135

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 135

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 135

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels römisch vier und der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171149

Navigation im Suchergebnis