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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 120

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 120

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 120

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Schlagworte

Sondergremien, Stabilitätsrat

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171134

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