Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 120
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 120
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Schlagworte
Sondergremien, Stabilitätsrat
Im RIS seit
22.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171134