Bundesrecht konsolidiert

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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 111

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 111

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 111

Reform der öffentlichen Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspekten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171125

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