DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits
und
DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt,
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt –
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für zivile Nutzung,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Programms GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Marokko,
IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Marokko, Europa und anderen Gebieten in der Welt,
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen Marokko und der Gemeinschaft zu stärken, und unter Berücksichtigung des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits1 (nachstehend „Assoziierungsabkommen vom März 2000“ genannt) –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMEN:
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1 ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 31 Amtsblatt , L 70 vom 18.3.2000, S. 3