Bundesrecht konsolidiert

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Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft Art. 1

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 23/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
  1. Litera a
    die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
  2. Litera b
    die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
  3. Litera c
    die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
  4. Litera d
    die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
    • Strichaufzählung
      die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
    • Strichaufzählung
      größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2015/23/A1/NOR40169348

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