SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
derenderen Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
einerseits, und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SAN MARINO
andererseits,
IN ANBETRACHT des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend “Abkommen” genannt,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 beigetreten sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: