DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,
DIE UKRAINE
nachstehend "Vertragsparteien" genannt,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems für zivile Nutzung,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und der Ukraine,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in der Ukraine bereits weit fortgeschritten ist,
IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Ukraine, der Europäischen Gemeinschaft und anderen Gebieten in der Welt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: