Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag – Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet in Schengen am 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
  2. Absatz 2,
    Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40168252

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