Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR) Art. 2

Kurztitel

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 217/2014

Typ

Vertrag – China VR

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel römisch zwei

(1) Falls die in Artikel 1 des Abkommens genannten Crew-Mitglieder nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund eines normalen Crew-Wechsels, bei Erkrankung, Unfall, Flugzeugdefekt, schlechten Wetterbedingungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt einen längeren Aufenthalt benötigen, braucht innerhalb von 30 Tagen kein Visum beantragt werden. Falls ein Aufenthalt von 30 Tagen überschritten wird, muss bei der zuständigen lokalen Behörde vor Ort ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

(2) Falls eines der in Artikel römisch eins des Abkommens genannten Crew-Mitglieder aus privaten Gründen einen längeren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei benötigt, muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der jeweils anderen Vertragspartei ein Visum beantragt werden.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20009024

Dokumentnummer

NOR40166438

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