(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2025)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2025,)
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:
Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine
Niederlande
Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.
Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Niederlande ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Niederlande ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.
Portugal
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 187/2025)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2025,)
Schweiz
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption erklärten Vorbehalte und abgegebene Erklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption erklärten Vorbehalte und abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Art. 36 und die erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und die erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.
Ukraine
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.