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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 48

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 48

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165183

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