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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 45

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 45

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 45

Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organisationen zu unterstützen.

(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165180

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