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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 43

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 43

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 43

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.

(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft

  1. Litera a
    im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden;
  2. Litera b
    über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
  3. Litera c
    Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;
  4. Litera d
    an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

Schlagworte

Entwicklungsstrategie

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165178

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