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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 42

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 42

Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens- und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in die Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungsbau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen") Vorrang einzuräumen.

(3) In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien in jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem Zentralamerikanischen Pendant führen.

Schlagworte

Lebensbedingung, Wirtschaftsausschuss

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165177

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