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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 37

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 37

Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.

(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen Völker, auch in deren eigenen Sprachen.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm, Bildungsmaßnahme

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165172

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