Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 35

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 35

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165170

Navigation im Suchergebnis