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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 31

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 31

Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

  1. Litera a
    Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
  2. Litera b
    Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;
  3. Litera c
    vereinfachte Verwaltungsverfahren;
  4. Litera d
    Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.

Schlagworte

Investitionsförderungsabkommen

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165166

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