Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 14

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

(1) Die Vertragparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der Dienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbessern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.

(2) Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnahmen betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem die internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt werden, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Technologie.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165149

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