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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 13

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 13

Zusammenarbeit im Handelsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene technische Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union in möglichst hohem Maße zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzusetzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie möglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen aus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwicklung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techniken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vorteile des Handels zu beschleunigen.

(3) Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und zur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale oder multilaterale Handelsverhandlungen und –übereinkünfte bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen Kapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165148

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