Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern) Art. 1

Kurztitel

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 162/2014

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich hat das Recht bestimmte Flughäfen und andere Einrichtungen in der Republik Zypern bei einer Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern zu verwenden. Die Republik Zypern wird mindestens einen Flughafen für eine solche Verwendung auf diplomatischem Wege bestimmen.

(2) Ist eine solche Evakuierung notwendig, hat die Republik Österreich um Erlaubnis anzusuchen, die gemäß Absatz 1 bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu verwenden. Nach Erhalt einer schriftlichen, von der Republik Zypern ausgestellten, Genehmigung kann der Flughafen für die Evakuierung verwendet werden.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008926

Dokumentnummer

NOR40164587

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