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Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) Art. 5

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2014

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,
    Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, soferne Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,
    Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, dass im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 17) anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,
    Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
    4. Litera d
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    5. Litera e
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
  4. Absatz 4,
    Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
  5. Absatz 5,
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Litera b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164537

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