(3)Absatz 3,Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige im Wege dieses Abkommens darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Vertragsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend wird die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 das Recht der Vertragsstaaten, die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Niederlassung oder Arbeit für den betreffenden Vertragsstaat zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, auf Drittstaatsangehörige im Wege dieses Abkommens darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Vertragsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend wird die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, das Recht der Vertragsstaaten, die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Niederlassung oder Arbeit für den betreffenden Vertragsstaat zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.