Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 52, Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158292

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