Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 21 Freiwillige MeldungArtikel 21, Freiwillige Meldung
1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die Ertrage eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 eine Meldung der Ertrage vor.
2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 23 berechneten positiven und negativen Ertrage oder Totalbetrag der Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d.
Schlagworte
Finanzamtsnummer, Kundennummer, Kontonummer
Im RIS seit
28.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158261