Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 19

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 19, Steuersatzänderungen

1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die Ertrage betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.

2. Steuersatze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im österreichischen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Ertrage unter diesem Abkommen, sofern die zuständige liechtensteinische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen österreichischen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige liechtensteinische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den liechtensteinischen Zahlstellen bekannt wird.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158259

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