Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 279/2013

Typ

Vertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3 – Privilegien und Immunitäten, die dem Exekutivdirektor und den Statuts-Mitarbeitern zusätzlich zum Protokoll zugestanden werden

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und Artikel 4 der Durchführungsmodalitäten genießen der Exekutivdirektor und die Statuts-Mitarbeiter die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Absatz a,
    im Einklang mit Artikel 11 Litera c, des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
  2. Absatz b,
    den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  3. Absatz c,
    das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug einzuführen.

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/279/A3/NOR40157271

Navigation im Suchergebnis