Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Armenien, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung der Notwendigkeit der Verbesserung der geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder;
in der Überzeugung, dass effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen durch den Austausch von Informationen erreicht werden kann und dass dieser Informationsaustausch auf klaren Rechtsvorschriften beruhen soll;
in der Erwägung, dass Verletzungen von Zollvorschriften hinderlich sind für die wirtschaftlichen, geschäftlichen, steuerlichen, sozialen, kulturellen, industriellen und landwirtschaftlichen Interessen sowie die öffentliche Gesundheit ihrer Länder als auch für den rechtmäßigen Handel;
in der Erwägung der Wichtigkeit der Sicherung der genauen Erhebung der Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben auf Import oder Export von Gütern, so wie der richtigen Umsetzung von Vorschriften über Verbote, Beschränkungen und Kontrolle, inklusive der Vollziehung von Rechtsvorschriften und Bestimmungen über gefälschte Waren, registrierte Handelsmarken sowie Rechte geistigen Eigentums;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen und das Bestreben die richtige Einnahme von Import- und Exportzöllen, Steuern, Gebühren oder anderer Abgaben sicher zu stellen durch die effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen erreicht werden kann;
in der Erwägung dass der illegale Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Gesellschaft darstellen;
in Hinblick auf das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollsachen des Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommens1 von 1999 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten auf der einen und der Republik Armenien auf der anderen Seite;
unter Berücksichtigung der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention2 von 1961, geändert durch das Protokoll2 von 1972 sowie des Übereinkommens über Psychotrope Substanzen3 von 1971, errichtet unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen so wie des UN-Übereinkommens gegen den Illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen4 von 1988;
wie folgt übereingekommen:
______________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1999.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1999,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.