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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien Art. 1

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

  1. Litera a
    die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
  2. Litera b
    einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
  3. Litera c
    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
  4. Litera d
    die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
  5. Litera e
    die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
  6. Litera f
    ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
  7. Litera g
    die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

20008603

Dokumentnummer

NOR40156707

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