Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
Typ
Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Im RIS seit
02.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155468