Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 210/2013

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
  2. Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155468

Navigation im Suchergebnis