Präambel
Die Republik Österreich und das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden als „Zentrum“ bezeichnet),
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog1 vom 13. Oktober 2011 (im Folgenden als „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ bezeichnet);
In Anbetracht des Bestrebens des Zentrums, gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;
Unter der Feststellung, dass Artikel III des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;Unter der Feststellung, dass Artikel römisch drei des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;
Im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,.