Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155445

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