Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 21

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes des Zentrums, der Stellung des Zentrums oder des Verhältnisses zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Generalsekretär des Zentrums, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Zentrums vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155459

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