Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

  1. Litera a
    die Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums;
  2. Litera b
    die Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums;
  3. Litera c
    die Mitarbeiter des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  4. Litera d
    die amtlichen Besucher; und
  5. Litera e
    die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen für die Dauer dieser Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155451

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