Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 201/2013

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe jedes Bestandteils des klassifizierten Vertrags. Im Falle der Existenz von besonderen Projektsicherheitsvorgaben wird eine Kopie davon an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist.

(2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden.

(3) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

20008551

Dokumentnummer

NOR40155041

Navigation im Suchergebnis