Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 201/2013

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Klassifizierungskennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

20008551

Dokumentnummer

NOR40155038

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