Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Spanien,
inSub-Litera, i, n der Überzeugung, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Filmindustrie sowie zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den beiden Ländern leisten können,
entschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien anzuregen,
geleitetgeleitet von dem Wunsch, eine Grundlage für gute Beziehungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen zu schaffen,
eingedenkeingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftsproduktionen zur Ausweitung ihrer Herstellung und Verbreitung in beiden Länder beitragen kann,
sindsind wie folgt übereingekommen: