Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.