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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien) Art. 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 4 am 21.08.2026
Art. 6 am 21.08.2026
Alle Fassungen
Art. 5 heute
Art. 5 gültig ab 01.07.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2013
Typ
Vertrag – Albanien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
49/01 Flüchtlinge
Text
Artikel 5
Vertraulichkeit und Datensicherheit
(1)
Absatz eins,
Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.
(2)
Absatz 2,
Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(3)
Absatz 3,
Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.
(4)
Absatz 4,
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der auf Grundlage dieses Abkommens übermittelten Daten auch nach dem Außerkrafttreten dieses Abkommens sicherzustellen.
Im RIS seit
17.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013
Gesetzesnummer
20008457
Dokumentnummer
NOR40151884
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/155/A5/NOR40151884
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