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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien) Art. 4

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/2013

Typ

Vertrag – Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 4

Zweckbindung

  1. Absatz eins,
    Die in Artikel 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,
    Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.

Im RIS seit

17.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20008457

Dokumentnummer

NOR40151883

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