Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012
den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 50, Absatz 4, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikel 136, AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 4, B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.