Bundesrecht konsolidiert

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Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist § 0

Kurztitel

Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.03.2011

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
StF: BGBl. III Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV RV 1716 AB 1877 S. 164. BR: AB 8755 S. 811.)

Änderung

BGBl. III Nr. 314/2013 (K – Geltungsbereich)

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 2, des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Artikel 2, mit 1. Mai 2013 in Kraft.

Der Beschluss (2011/199/EU) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 91 vom 06.04.2011 Seite 1, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012

den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 50, Absatz 4, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Der Bundesrat hat beschlossen:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikel 136, AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 4, B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20008411

Dokumentnummer

NOR40150719

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