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Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) § 0

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 123/2013

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

05.09.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
StF: BGBl. III Nr. 123/2013

Sprachen

Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

In Anbetracht des am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Protokolls1 zu Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt2 (Chicagoer Abkommen, 1944) (im Weiteren „das Abkommen“ genannt), dem die Russische Föderation und die Republik Österreich beigetreten sind;

in Anbetracht dessen, dass Artikel 83 bis im Hinblick auf die Verbesserung der Luftverkehrssicherheit die Möglichkeit bietet, die Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens ganz oder teilweise auf den Betreiberstaat zu übertragen;

in Anbetracht dessen, dass unter Berücksichtigung des Dokuments 9760 (Airworthiness Manual), Band römisch zwei, Teil B, Kapitel 10, und im Hinblick auf Dokument 8335 (Manual of Procedures for Operations Inspection, Certification and Continued Surveillance), Teil römisch fünf, es notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Republik Österreich (Eintragungsstaat) und der Russischen Föderation (Betreiberstaat) in Übereinstimmung mit dem Abkommen genau festzulegen;

in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen unter Bezugnahme auf die relevanten Anhänge des Abkommens die Übertragung der für gewöhnlich vom Eintragungsstaat durchgeführten Aufgaben von der Republik Österreich auf die Russische Föderation regelt, wie in den Artikeln 3 und 4 nachstehend beschrieben;

haben das Verkehrsministerium der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation, und die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich, im weiteren „die Vertragsparteien” genannt, auf Grundlage der Artikel 33 und 83 bis des Abkommens folgendes vereinbart:

____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 1999,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, mit 1. November 2012 in Kraft getreten.

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149940

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