Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Tadschikistan, geleitet von dem Wunsche, die wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln und zu verbessern, haben beschlossen das folgende Abkommen abzuschließen und haben Folgendes vereinbart: