Die Vertragsparteien im Durchführungsprotokoll
Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas, weiterhin „Vertragsparteien“ genannt;
mit dem Wunsch die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt1 (weiterhin “Rückübernahmeabkommen“) zu erleichtern,
haben aufgrund der Bestimmungen des Artikels 19 des Rückübernahmeabkommens Nachstehendes vereinbart:
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1 Siehe ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 66.1 Siehe Amtsblatt L 334 vom 19.12.2007, S. 66.