Die Republik Österreich und die Republik Albanien, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
im Bewusstsein der historischen Verbindungen zwischen Österreich und Albanien und der Bedeutung, Gegenstände des beweglichen staatlichen Kulturerbes auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates auszustellen;
in der Absicht die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur zwischen Österreich und Albanien weiter zu stärken;
im Hinblick auf das am 31. Oktober 2005 unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft1;
im Hinblick auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts betreffend die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kodifizierte Immunität von Kulturerbe und von wissenschaftlich, kulturell oder historisch bedeutsamen Gegenständen;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 160/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2012,.