Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2012

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt oder vervielfältigt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben werden. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich schriftlich informiert.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142023

Navigation im Suchergebnis